Das in unserem letzten Newsletter vom 29.11.2021 angekündigte Schreiben (IMS) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration mit Hinweisen für den Dienst- und Ausbildungsbetrieb der Feuerwehren in Bayern wurde nun am 07.12.2021 veröffentlicht.
Aufgrund der besorgniserregenden pandemischen Situation in Bayern hat das Innenministerium die Regelungen des Feuerwehrdienstes sowie der Vereinsaktivitäten im Vergleich zum letzten IMS deutlich verschärft, wodurch auch wir unser
Corona-Modell in Teilen den aktuellen Vorgaben anpassen müssen.
Die wichtigsten Informationen und Neuerungen aus dem
IMS vom 07.12.2021 haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Ausbildungs- und Übungsdienst
Der Ausbildungs- und Übungsdienst am Standort ist grundsätzlich inzidenzunabhängig zulässig, die in
§ 3 der 15. BayIfSMV eingeführte Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene gilt nicht für den Dienstbetrieb einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuerwehren.
Jedoch ergeben sich aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, weitergehende Anforderungen:
Für planbare Tätigkeiten, wie den Ausbildungs- und Übungsbetrieb, notwendige dienstliche Zusammenkünfte der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr (z.B. Kommandantenwahl, Besprechungen der Kreisbrandinspektion) oder Sicherheitswachen, muss die Gemeinde zum Schutz der Feuerwehrdienstleistenden – entsprechend der bundesrechtlichen Regelung „3G am Arbeitsplatz“ in § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber – sicherstellen, dass der Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) möglich ist.
Unsere bisherige Empfehlung, alle Teilnehmer von Besprechungen oder Übungen unabhängig von deren Impf- oder Genesungsstatus vorab einem Schnelltest zu unterziehen, hat weiterhin bestand.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionslage, empfehlen wir den Ausbildungsbetrieb wieder in kleinen Gruppen (max. 9 Personen) mit den bekannten Hygieneregeln durchzuführen.
Einsatzdienst
Für den nicht-planbaren Einsatzdienst muss die Gemeinde durch ein individuelles Testkonzept für ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende den Eintrag einer Corona-Infektion in die Feuerwehr soweit wie möglich verhindern, ohne die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu beeinträchtigen. Da ein Test unmittelbar vor jedem Einsatz zu einer nicht hinnehmbaren Zeitverzögerung führen würde, kommt z.B. in Betracht, ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende regelmäßig, z.B. zu festen Terminen, zu testen bzw. sich regelmäßig Testnachweise vorlegen zu lassen.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Testkonzepts sind insbesondere die Häufigkeit der Einsätze das regionale Infektionsgeschehen zu berücksichtigen.
Wir empfehlen den Feuerwehren ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende aus dieser Vorgabe heraus mind. einmal wöchentlich zu testen bzw. sich einen entsprechenden Nachweis, z.B. vom Arbeitgeber, vorlegen zu lassen sowie zu dokumentieren.
In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen besteht nach
§ 2 der 15. BayIfSMV grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Da der Mindestabstand von 1,5 Metern auf der Anfahrt nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist hier eine FFP2-Maske zu tragen.
Fürsorgepflicht der Gemeinden
Im Übrigen haben die Gemeinden als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die KUVB gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter
https://kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/. Insbesondere auf folgende Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) soll an dieser Stelle hingewiesen werden:
- Der Träger der Feuerwehr hat die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Diese Maßnahmen sind in einem Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Dabei kann der Träger der Feuerwehr den Impf- oder Genesungsstatus der Feuerwehrangehörigen berücksichtigen und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranziehen (siehe https://publikationen.dguv.de/wid-gets/pdf/download/article/3786)
- Feuerwehrangehörige sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Hilfestellung bietet die DGUV mit einem entsprechenden Informationspapier: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/down-load/article/4370
Kreisausbildung
Da die Kreisausbildung wie die Staatlichen Feuerwehrschulen unter den institutionalisierten Ausbildungsbetrieb fallen, gilt hier nunmehr das 2G-Prinzip (§ 5 der 15. BayIfSMV). Teilnehmer der Ausbildungsveranstaltungen müssen somit entweder geimpft oder genesen sein und dies am ersten Lehrgangstag dem Lehrgangsleiter nachweisen, zusätzlich unterzieht sich wie bisher jeder Teilnehmer an jedem Ausbildungstag einem vorherigen Schnelltest (2G-Plus).
Nicht geimpfte oder genesene ehrenamtlich tätige Kreisausbilder mit Teilnehmerkontakt müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche über einen vor maximal 48 Stunden durchgeführten PCR-Test verfügen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 der 15. BayIfSMV).
Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr
Wie bereits in unserem letzten Newsletter empfohlen, spricht sich auch das Innenministerium gegen nicht zwingend notwendige Vereinsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern aus.
An Vereinssitzungen bzw. sonstigen Veranstaltungen und Zusammenkünften, die in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. auch im Feuerwehrgerätehaus oder in Vereinsräumen) stattfinden, dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2G Plus,
§ 4 der 15. BayIfSMV). Der Test darf maximal vor 24 Stunden (bei Schnelltest oder unter Aufsicht vorgenommenem Selbsttest) bzw. vor 48 Stunden (bei PCR-Test) durchgeführt worden sein. Auf die angekündigten, derzeit noch nicht in die
15. BayIfSMV aufgenommenen Teilnehmerobergrenzen wird bereits jetzt hingewiesen. Ab einer bestimmten Veranstaltungsgröße ist der Veranstalter überdies verpflichtet, ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (
§ 7 der 15. BayIfSMV).
Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, greift ein „regionaler Hotspot-Lockdown“. Dies hat nach
§ 15 der 15. BayIfSMV u.a. zur Folge, dass Vereinssitzungen bzw. sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten untersagt sind.
Ergänzend wird für Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, auf privat genutzten Grundstücken und insbesondere in privaten Räumlichkeiten (z. B. Wohnung eines Vereinsmitglieds) auf die inzidenzunabhängig geltende Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene hingewiesen (
§ 3 der 15. BayIfSMV).
Schnelltests
Durch die neuen Regelungen des Innenministeriums, die zu einer deutlichen Ausweitung der Schnelltests in den Feuerwehren führen, können diese nicht mehr durch die Kreisbrandinspektion versorgt werden, da die vorgehaltenen Testkapazitäten für den eigenen Bedarf sowie die Kreisausbildung benötigt werden. Entsprechende Testmöglichkeiten sind daher zukünftig über die jeweilige Gemeinde zu beschaffen.
Veröffentlicht am: 22:20:00 09.12.2021 Teilen