Nach § 14 UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Frauen sind während der Schwangerschaft und Stillzeit vorübergehend nicht körperlich im oben genannten Sinne geeignet. Die Vorschrift stellt grundsätzlich auf den Schutz der Feuerwehrangehörigen ab und dient im vorliegenden Falle der Abwehr von Gefahren für Mutter und Kind.
Zur Ausfüllung der Ermessensspielräume kann das Mutterschutzgesetz herangezogen werden, das bekanntlich nicht unmittelbar für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt.
Danach dürfen Frauen an Einsätzen und Übungen von Beginn einer Schwangerschaft an bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung und während der Stillzeit nicht teilnehmen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen.
Die Teilnahme an praktischen Lehrgängen, die Übungen unter Einsatzbedingungen oder ähnliche belastende Tätigkeiten erfordern,ist ebenfalls ausgeschlossen.
Auch Feuerwehrdienst auf eigene Verantwortung ist nicht möglich. Das ungeborene Kind ist versicherte Person bei der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern Feuerwehrdienst ausgeübt wird.
Selbst körperliche und psychische Belastungen in Haushalt und Familie können nicht vergleichsweise herangezogen werden, weil im Privatbereich jede Person eigenverantwortlich handelt, also auch selbst haftet.
Werdende Mütter haben dem Träger des Brandschutzes die Schwangerschaft und das Ende der Stillzeit mitzuteilen, sobald Ihnen der Zustand bekannt ist.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen ist gegen eine Teilnahme an Übungen und dienstlichen Veranstaltungen ohne körperliche Belastungen, wie zum Beispiel theoretische Schulungsveranstaltungen oder rückwärtige Dienste im Fernmeldebereich, nichts einzuwenden.
Neben den aufgeführten formalen Regelungen ist sowohl bei der werdenden bzw. stillenden Mutter selbst als auch bei den Führungskräften in diesen besonderen Fällen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erforderlich