Untersuchung G26.3

Das Thema Atemschutz nimmt im Bereich der Feuerwehren einen besonderen Stellenwert ein. Dies hängt einmal von der besonderen Einsatzsituation ab wofür die Geräteträger gesondert intensiv geschult werden. Andererseits für die besonderen körperlichen Belastungen welche die Einsatzkräfte unter Verwendung von Atemschutzgeräten gewachsen sein müssen.

Um diesen Baustein entsprechen zu Beurteilen ist es uns sehr wichtig dass die Feuerwehrkräfte eine entsprechende Untersuchung nach ArbMedVV bei einem entsprechendem Arzt durchlaufen und als Bestätigung mit entsprechendem Gesamtuntersuchungsergebnis das aktuell gültige Formular vorweisen können. Nur dann werden wir diesen Teilnehmer für die Arbeit unter Atemschutz einsetzten.

Atemschutzgeräteträger müssen in regelmäßigen Abständen durch einen berechtigten Arzt nach den Grundsätzen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung, die G 26.3, auf die körperliche Tauglichkeit untersucht werden.
 

Hinweisschreiben des KUVB

Hinweis zur Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern
der freiwilligen Feuerwehren in Bayern

Infoblatt der Feuerwehr Unfallkasse – Info zur G26.3

Infobroschüre des GUV – X 99950 - (Allgemeine Informationen zur G26)

(hier noch alte Formulare , aber insgesamt gute Informationszusammenfassung)

 

Vorlagen für Eignungsuntersuchung (G26.3) für Atemschutzgeräteträger

Arztanfrage (nach welchen Grundsätzen)

Bescheinigung für Eignungsuntersuchung (Vorlage G26.3)


Aktuellste Informationen zum Thema „Eignungsuntersuchung“ erhalten Sie auf der Internetseite des Kommunalen Unfall Versicherungsverbands:
KUVB-Feuerwehrportal:

http://www.kuvb.de/praevention/betriebsarten/feuerwehren/eignungsuntersuchungen/


Hier sind Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema: Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern aktuell zusammengefasst.
  • Rechtsgrundlagen
  • Wer darf untersuchen?
  • Darf vom Untersuchungsgrundsatz G 26.3 abgewichen werden?
  • Dokumentation der Eignung
  • Vorlage als Hilfestellung bei der Arztwahl
  • Muster für die Bescheinigung der Eignung

Wer darf untersuchen:

Infoblatt der Feuerwehr Unfallkasse – Auswahl Ärzte

Hinweisschreiben des KuVB – Wer darf untersuchen?

 

Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte für ArbMedVV

Infoblatt DGUV-Regel 112-190


Pflichten des Arztes nach § 6 ArbMedVV

Infoblatt Pfichten des Arztes


Zusammenfassung der Themen Untersuchung und wer darf untersuchen des KUVB

(siehe Hinweis zur Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehren in Bayern KUVB)

Auszug aus der Information der DGUV zum Thema: Wegfall der Datenbank Ermächtige Ärzte Neue Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: 21.01.2009

Am 24.12.2008 ist die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ in Kraft getreten. Durch diese Verordnung sind entgegenstehende Regelungen der BGV A4 – einschließlich der Vorschriften zur Ermächtigung – nicht mehr anzuwenden. Somit entfällt auch die Rechtsgrundlage für die bisherige Datenbank „Ermächtigte Ärzte“, die deshalb nun nicht mehr verfügbar ist.

Welche Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin gestellt werden, die mit der Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der ArbMedVV beauftragt werden können, regelt Paragraph 7 der Verordnung. Demnach muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Namen und Adressdaten solcher Ärzte / Ärztinnen sind zum Beispiel über die „Gelben Seiten“ der Telefonbücher oder die jeweiligen Landesärztekammern erhältlich.

Ansprechpartner für die Ärzte bei Fragen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sind die örtlich zuständigen Stellen des staatlichen Arbeitsschutzes (Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz).

Weitere Informationen zur ArbMedVV erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.